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   BayObLG, 24.09.1991 - AR 1Z 45/91   

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BayObLG, 24.09.1991 - AR 1Z 45/91 (https://dejure.org/1991,3854)
BayObLG, Entscheidung vom 24.09.1991 - AR 1Z 45/91 (https://dejure.org/1991,3854)
BayObLG, Entscheidung vom 24. September 1991 - AR 1Z 45/91 (https://dejure.org/1991,3854)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zuständigkeit; Amtsgericht; Zwangsbereitschaft; Besorgnis; Beweismittelverlust; Dringender Fall; Sofortige Beweiserhebung; Notwendigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    ZPO § 486 Abs. 3

Papierfundstellen

  • MDR 1992, 183
  • BayObLGZ 1991 Nr. 63
  • BayObLGZ 1991, 343
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BayObLG, 10.06.2020 - 1 AR 39/20

    Durchführung eines Bestimmungsverfahrens im selbständigen Beweisverfahren

    1 Z 45/91">1 Z 45/91, BayObLGZ 1991, 343/344 [juris Rn. 10]).

    Dies gilt für das selbständige Beweisverfahren erst recht infolge des § 485 Abs. 2 Satz 1 ZPO, der für die Zuständigkeit, wenn Klage noch nicht erhoben ist, den Vortrag des Antragstellers für allein maßgebend erklärt (BayObLGZ 1991, 343 [juris Rn. 12]).

    Die Besorgnis, dass der Verlust des Beweismittels drohe, genügt nicht, da dies schon in § 485 Abs. 1 Alt. 2 ZPO für die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens vorausgesetzt wird (BayObLGZ 1991, 343 [juris Rn. 14]).

    Entscheidend ist, ob die verlangte und sofort notwendige Beweiserhebung vor dem an sich zuständigen Hauptsachegericht nicht mehr rechtzeitig durchführbar wäre (Huber in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 486 Rn. 5), was auch für die nach § 485 Abs. 2 ZPO beantragte Schadensbegutachtung gilt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 12. März 1997, 1Z AR 99/96, 1Z AR 100/96, NJW-RR 1998, 209 [juris Rn. 8]; BayObLGZ 1991, 343 [juris Rn. 14]).

  • BayObLG, 25.03.1997 - 1Z AR 2/97

    Zuständigkeitsstreit bei Streitgenossenschaft einer italienischer Gesellschaft -

    Die Ansprüche gegen die Antragsgegnerin zu 4 werden im wesentlichen auf denselben Sachverhalt (unterbliebene bzw. verzögerte Mitteilung der maßgeblichen Tatsachen) gestützt und sind auf dasselbe Ziel (Ersatz des entstandenen Schadens) gerichtet, so daß prozeßökonomische Gründe eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung zweckmäßig erscheinen lassen und § 60 ZPO eingreift (vgl. BGH NJW 1992, 981/982; BayObLGZ 1991, 343/346; Zöller/Vollkommer §§ 59, 60 Rn. 7).

    Denn der Senat kann für den Rechtsstreit gegen die Antragsgegnerinnen zu 1, 2 und 4 als örtlich zuständig nur ein Gericht bestimmen , in dessen Bezirk eine dieser Antragsgegnerinnen ihren allgemeinen Gerichtsstand hat (BGH NJW 1986, 3209 und BayObLGZ 1991, 343/347).

  • BayObLG, 03.03.1998 - 1Z AR 9/98

    Zuständiges Gericht bei Verfahren gegen die Architekten die mit Planung

    Aus seinem Vorbringen ergibt sich ein im wesentlichen gleichartiger tatsächlicher und rechtlicher Grund, da der Antragsteller die Antragsgegner gemeinsam wegen angeblicher Mängel an demselben für ihn errichteten Bauwerk in Anspruch nehmen will, bei dem der Antragsgegner zu 4 als Architekt die Bauplanung durchführte und die Antragsgegner zu 1 bis 3 die Bauaufsicht übernommen hatten (vgl. BGH NJW 1992, 981/982; BayObLGZ 1991, 343/346; Zöller/Vollkommer ZPO 20. Aufl. § 60 Rn. 7).

    Aus der Zuständigkeitsbestimmung für das Verfahren in der Hauptsache folgt gemäß § 486 Abs. 2 ZPO auch die Zuständigkeit für das selbständige Beweisverfahren (vgl. BayObLGZ 1991, 343).

  • BayObLG, 12.03.1997 - 1Z AR 100/96

    Örtliche Zuständigkeit für selbständiges Beweisverfahren gegen mehrere

    Da sich die vom Antragsteller behaupteten Baumängel auf dasselbe Bauwerk beziehen, wofür die Antragsgegner zu 2 bis 4 und zu 5 und 6 jeweils mit dem Antragsgegner zu 1 gemeinsam vom Antragsteller in Anspruch genommen werden, ist aus prozeßökonomischen Gründen eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung zweckmäßig (BGH NJW 1992, 981/982, BayObLGZ 1991, 343/346; Thomas/Putzo ZPO 19. Aufl. Rn. 1, Zöller/Vollkommer ZPO 20. Aufl. Rn. 7, jeweils zu § 60).

    Aus der Zuständigkeitsbestimmung für das Verfahren in der Hauptsache folgt gemäß § 486 Abs. 2 ZPO auch die Zuständigkeit für das selbständige Beweisverfahren (so im Ergebnis schon BayObLGZ 1991, 343).

  • OLG Köln, 18.03.2005 - 5 W 16/05

    Selbständiges Beweisverfahren durch Beklagten zur Tatsachengrundlage seiner

    Die sachlichen Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, der entsprechend auch für die beabsichtigte Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zur Schadensfeststellung gegen mehrere Antragsgegner gilt (vgl. BayObLG, BayObLGZ 1991, 343, 344 f.; NJW-RR 1998, 209; NJW-RR 1999, 1010; Beschl. v. 21. August 2002 - 1Z AR 82/02; Beschl. v. 30. Juni 2004 - 1Z AR 75/04; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2000, 1084), liegen vor.
  • BayObLG, 23.01.2023 - 101 AR 64/22

    Gerichtsstandsbestimmung im selbstständigen Beweisverfahren

    1 Z 45/91">1 Z 45/91, BayObLGZ 1991, 343 [344, juris Rn. 10]).
  • BayObLG, 10.06.2020 - 1 AR 45/20

    Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung im selbstständigen Beweisverfahren

    a) Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts kann in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch für ein selbständiges Beweisverfahren vorgenommen werden (BayObLG, Beschluss vom 18. Juli 2019, 1 AR 54/19, juris Rn. 10 m. w. N.; Beschluss vom 24. September 1991, AR 1 Z 45/91, BayObLGZ 1991, 343 [344 juris Rn. 10]).
  • BayObLG, 18.07.2019 - 1 AR 54/19

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei selbständigem Beweisverfahren

    a) Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts kann in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch für ein selbständiges Beweisverfahren vorgenommen werden (BayObLG, Beschluss vom 15. Mai 2019, 1 AR 36/19, juris Rn. 12; Beschluss vom 24. September 1991, AR 1 Z 75/87, BayObLGZ 1991, 343/344).
  • BayObLG, 15.05.2019 - 1 AR 36/19

    Zulässigkeit einer Zuständigkeitsbestimmung für Beweisverfahren

    Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts kann in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch für ein selbständiges Beweisverfahren vorgenommen werden (BayObLG, Beschluss vom 24. September 1991, AR 1 Z 75/87, BayObLGZ 1991, 343/344).
  • BayObLG, 30.06.2004 - 1Z AR 75/04

    Ablehnung der Zuständigkeitsbestimmung bei Vereinbarung eines ausschließlichen

    Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann auch für ein selbständiges Beweisverfahren vorgenommen werden, wenn dieses zur Schadensfeststellung gegen mehrere Antragsgegner durchgeführt werden soll (BayObLGZ 1991, 343/344).
  • BayObLG, 21.08.2002 - 1Z AR 82/02

    Gerichtsstandsbestimmung für selbständiges Beweisverfahren bei

  • BayObLG, 20.10.1998 - 1Z AR 75/98

    Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auf das selbständige Beweisverfahren

  • OLG Frankfurt, 04.05.1993 - 20 AR 18/93

    Bestimmung des zuständigen Gerichts für ein selbständiges Beweisverfahren

  • BayObLG, 16.03.1999 - 1Z AR 21/99

    Streitgenossenschaft bei Klage gegen mehrere gleichrangige Unterhaltsschuldner

  • BayObLG, 12.08.1998 - 1Z AR 47/98

    Zuständigkeit zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts

  • BayObLG, 12.08.1998 - 1Z AR 52/98

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts

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